Akte Clevershuttle

Disclaimer

Natürlich sind wir keine Juristen und diese Materie zu verstehen ist nicht leicht. Alle folgenden Aussagen sind unsere Interpretation der Vorgänge, Schriftsätze, Umstände und Zusammenhänge.

Weiter vs. CS

20.5.`19

Auch in der Sache vs. Clevershuttle gehen wir vor das Oberverwaltungsgericht. Die fristwahrende Beschwerde ist eingereicht, die Begründung folgt.

Clevershuttle Fahrzeug steht auf Taxistand

Clevershuttle fährt weiter in Hamburg

3.5.`19

Gestern verbreitete sich die Nachricht aus der Presse, das Verwaltungsgericht habe entschieden, Clevershuttle dürfe weiter mit 50 Wagen seinen "Testbetrieb" durchführen. Als Begründung wird berichtet:


Zitat Mopo

Dem Taxiunternehmen sei zumutbar, bei 3000 Taxen den Betrieb von 50 Clever-Shuttle-Fahrzeugen vorläufig hinzunehmen, da es dadurch keine erheblichen Umsatzeinbußen erleiden werde.


Hier in kurz der bisherige Ablauf:

  1. Widerspruch vs. Flotten-Erweiterung von Clevershuttle war erfolgreich.
  2. Aufschiebende Wirkung wurde beschlossen.
  3. Behörde zieht Joker und ordnet Flotten-Erweiterung an.
  4. Eilantrag vs. Joker und für Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung haben wir jetzt offenbar verloren.
  5. Hauptverfahren gegen CS läuft weiter.


Da es sich hier um ein Eilverfahren handelt und noch nicht um eine Entscheidung im Hauptverfahren, hat das Gericht einen gewissen Ermessenspielraum, den es jetzt 2x genutzt hat.
Offenbar agiert das Gericht nun gestalterisch und versucht "die Kuh vom Eis zu bringen". Es findet offenbar, dass man Clevbershuttle nicht vorenthalten kann, was man Moia gewährte, nämlich das Zugeständnis einer gewissen Wagenzahl. Im Fall von Moia 200, im Fall Clevershuttle 50.
Bisher wissen wir noch nichts genaues, unser Anwalt wird das prüfen. Demnächst mehr.

Wiederherstellung aufschiebende Wirkung

30.3.`19

Nachdem die Taxibehörde die aufschiebende Wirkung des Gerichtsbeschluss vom 20.12.`19, durch die Anordnung zur Erweiterung der Flotte von Clevershuttle konterkariert hat, ist ein neues Verfahren entstanden. Unser Anwalt und sein Team haben nun für dieses neue Verfahren den Antrag zur Wiederherstellung dieser aufschiebenden Wirkung gestellt und begründet.
Wesentliche Bestandteile der Argumentation von Füsser und seinem Team sind die Taxiähnlichkeit von Clevershuttle und damit die fehlenden Abgrenzung. Maßgeblich ist hier die öffentliche Wahrnehmung, nämlich "Clevershuttle = Taxi, nur billiger". Clevershuttle behauptet, das wesentliche Merkmal ihres Dienstes sei "Ride-Pooling" und da dies vom Taxigewerbe bereits angeboten wird, kann dieses Argument somit entkräftet werden. Es wird die Ungleichbehandlung der gleichen Sachen verdeutlicht, sowie die staatlichen Reglementierungen des Taxigewerbes, dessen Zweck und Nutzen für die Öffentlichkeit, woraus sich eine besondere Schutzwürdigkeit des Taxigewerbes von Seiten des Staates ergibt.
Er wird auf eine diffuse "Pooling-Quote" von Clevershuttle eingegangen, die unplausible Wirtschaftlichkeit, auf Dumping-Preise, die nicht durch besonders "clevere Algorithmen" begründet sind, sondern dem Zweck der Markteroberung dienen, mit dem Hintergrund eines Großkonzerns in ultimativ insolvenzfestem Staatsbesitz (Die Bahn), der den Spaß aus Steuergeldern finanziert.
Und wer richtig Bock auf Juristerei hat, kommt hier ausserdem auf seine Kosten. Die Fragen des Drittschutzes, wie das PBefG gemeint ist und insbesondere die Experimentierklausel, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das "Prinzip des geschlossenen Kreises der Verkehrsformen", das das Bundesverfassungsgericht grundlegend festgestellt hat, werden hier ausgeführt.
Letzter Punkt, das "Prinzip des geschlossenen Kreises der Verkehrsformen" lohnt sich wirklich zu lesen.
Wie immer, gibt es den Schriftsatz hier zum Download.

Abgeglitzt

4.3.`19

Wir haben einen kleinen formalen Zwischensieg vor dem Gericht errungen.

Was ist passiert?

Rückblende

Zu Weihnachten wurde unserem Widerspruch gegen die Erweiterung der Flotte von Clevershuttle stattgegeben und unsere Befugnis zur Klage und damit aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Behörde hat daraufhin per Anordnung die Erweiterung der Flotte trotzdem vollziehen lassen. Das ist ein Joker, sie ziehen kann und der das Urteil des Gerichts vorläufig übertrumpft.

Damit hat sich "die Hauptsache erledigt", denn die Erweiterung ist Wirklichkeit geworden. Unser Rechtsstreit dreht sich jetzt um die Rechtmäßigkeit der Anordnung, des Jokers. Zuständig dafür ist das gleiche Gericht, das uns bereits Recht gegeben hat.

Man kann zwar theoretisch weiterhin vor dem Oberverwaltungsgericht über die Frage der Klagebefugnis und des vorläufigen Rechtsschutzes streiten, was aber durch die behördliche Anordnung sinnlos geworden ist, siehe oben.

Ka­rus­sellfahren

Aber genau das hat die Behörde getan. Sie hat beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, das sie selbst übertrumpft hat.

Es scheint, dass die Behörde ein für allemal die Frage der Klagebefugnis und der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall für sich entscheiden wollte.

Und damit ist sie vor Gericht abgeblitzt.

Was die Motivation der Behörde für dieses gewagte Vorgehen ist, bleibt ihr Geheimnis. Es ändert nichts an der konkreten Situation und auch nichts daran, dass der Streit jetzt eben um den Joker mit der Vollzugsanordnung geht.

Die Behörde hat jonglierend eine Runde durch die Arena gedreht und damit keinen Erfolg gehabt.

Die juristische Argumentation der Behörde ist vom Standpunkt des Laien und offenbar auch des Experten interessant, wenn man Freude an Ka­rus­sellfahrten hat. Die Behörde argumentiert mit einer imaginierten Endlosschleife, die zu erklären den Rahmen dessen sprengen würde, was wir, ohne die geistige Unversehrtheit unserer Leser zu gefährden, hier wiedergeben können.

Das Original gibt's wie immer unten zum Download.

Viel Vergnügen!

Die Sache mit dem Joker

12.2.`19


Die Stille an der juristischen Front ist ziemlich laut. Auch im Fall "Clevershuttle" hatten wir mit einer zügigen Entwicklung gerechnet. Deshalb gibt's jetzt hier eine Zusammenfassung der Lage.

Hinweis: Die Fa. Clevershuttle war nicht mit allen Bestandteilen des folgenden Textes einverstanden und bat uns freundlich und mit Fristsetzung um gewisse Korrekturen. Deshalb…

Zuletzt bei Homeland

Zu Weihnachten hatte das Vewaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, beschlossen, dass der Widerspruch von Ivica Krijan gegen die Genehmigung zur Erweiterung der Fahrzeugflotte von Clevershuttle, aufschiebende Wirkung entfaltet bis in der Hauptsache entschieden wird.

Die Behörde reagierte und legte zum einen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und ordnete zum anderen gleichzeitig einfach den Vollzug dieser Erweiterungs-Genehmigung an. Sie berief sich dabei u.A. auf ein "öffentliches Interesse", das an der Gewinnung von Erkenntissen aus dem Testbetrieb von Clevershuttle bestehe.

Mit dieser Anordnung zog die Behörde einen Joker. Behörden können sich über derartige Gerichtsentscheidungen hinweg setzen, wenn ein höheres Gut auf dem Spiel steht.

Ein Beispiel

Wenn ein Gericht entscheidet, das Bäume nicht gefällt werden dürfen, weil sonst die Fische sterben, dann kann eine Behörde das Fällen der Bäume trotzdem anordnen, wenn dadurch die Invasion durch UFOs abgewendet wird.

Der Joker

Dadurch, das die Behörde ihren Joker gezogen hat, tritt eine veränderte juristische Situation ein. Das Oberverwaltungsgericht ist damit aus dem Spiel. Es entscheidet nur über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nicht aber über die Rechtmäßigkeit des Jokers.

Über die Rechtmäßigkeit des Jokers entscheidet - tada - das Verwaltungsgericht und zwar die gleiche Kammer 5, die ursprünglich damit befasst war und unsere Klagebefugnis und die aufschiebende Wirkung fest gestellt hat.
Gleich Anfang Januar wurde von uns ein entsprechender Antrag beim Verwaltungsgericht eingereicht, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und den Joker zu übertrumpfen.

Die gleichen Richter, denen die Behörde mit ihrem Joker eine lange Nase gezeigt hat, sind nun damit befasst, über die Rechtmäßigkeit dieses Jokers zu entscheiden.
PS:
Die gleiche Kammer wäre auch immer noch im Fall Moia zuständig.

5.1.`19

Mit allen Mitteln


menschgerle rennt

Die Behörde hat beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Es geht um Drittschutz und die aufschiebende Wirkung gegen die Erweiterung der Flotte von Clevershuttle. Das Oberverwaltungsgericht überprüft nun den Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang, was bedeutet, dass Prozesshandlungen, die wir als Beschwerdegegner vornehmen können, aber nicht müssen, nur per Anwalt möglich sind. Den wir im Fall Clevershuttle nicht haben, aber auch nicht brauchen.
Die Behörde gibt alles und versucht mit allen Mitteln, die Interessen von Clevershuttle durchzusetzen. Obwohl sie bereits durch ihre Vollzugsanordnung die Erweiterung der Flotte von Clevershuttle mit aller Macht durchsetzen wollte, setzt sie nun noch einen drauf. Dieser Eifer ist bemerkenswert.

Update:

Begründet wird die Beschwerde übrigens noch nicht. Dies soll in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen, auf den wir gespannt sein dürfen, denn hier wird die Behörde dann Butter bei die Fische tun.

Flucht nach vorn

27.12.`19



Die Behörde schlägt zurück und ordnet den Vollzug der Erweiterungs-Genehmigung an, mit der Clevershuttle seine Flotte auf 50 Wagen ausdehnen wollte. Die Fa. Clevershuttle hatte darum gebeten und die Behörde hat geliefert.
Sie übergeht damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts und die damit verbundene aufschiebende Wirkung. Da eine Behörde der Exekutive zugeordnet ist, kann sie den Vollzug einer Maßnahme anordnen, z.B. wenn Gefahr für die Öffentlichkeit droht.
Die Behörde begründet ihre Vollzugsanordnung mit einem "öffentlichen Interesse". Zur Erinnerung - Clevershuttle ist nach der Experimentierklausel des PBefG genehmigt worden, der ganze Betrieb ist ergo ein Test, ein Experiment, aus dem man sich wichtige Erkenntnisse aus den dabei anfallenden Daten verspricht. Die Behörde argumentiert, dass diese Erkentnisse in "öffentlichem Interesse" sind.
Auch dieses Schreiben gibt es hier als Download:

Beschluss mit Wirkung

24.12.`18


Pünktlich zu Weihnachten hat das Vewaltungsgericht Hamburg, Kammer 5 beschlossen, dass der Widerspruch von Ivica Krijan gegen die Genehmigung zur Erweiterung der Fahrzeugflotte von Clevershuttle, aufschiebende Wirkung entfaltet, bis in der Hauptsache entschieden wird.

Das Gericht hat somit anerkannt, was die BWVI auch im Fall Clevershuttle immer geleugnet hat, nämlich, dass Ivica Krijan von der Genehmigung betroffen und deswegen klagebefugt ist.

Das bedeutet zunächst, dass Clevershuttle vorerst seine Flotte nicht auf 50 Wagen erweitern darf und eine offenbar bereits vollzogene Erweiterung auf 30 Wagen rückgängig gemacht werden muss. Es bedeutet aber noch viel mehr.

Schöne Bescherung

Nicht nur für Clevershuttle ist dieser Beschluss des Hamburger Gerichts keine schöne Bescherung. Auch für Moia, Uber und überhaupt jeden Anbieter dieser ewig gleichen, angeblich neuartigen Sammeltaxifahrten ist dieser juristische Text bedeutsam, denn was ist der Unterschied zwischen einem Dienst wie Clevershuttle und z.B. Moia?

Auch Klaus Füßer, unser Anwalt in Sachen Moia, hat den Beschluss des Hamburger Gerichts mit Interesse und einem High Five zur Kenntnis genommen.

Moia

Füßer hatte im Zuge unserer Klage gegen die Genehmigung von Moia, die Hamburger Verkehrsbehörde mit Frist zum 21.12.`18 aufgefordert, die Klagebefugnis und die aufschiebende Wirkung auch im Fall Moia anzuerkennen. Hierbei geht es dann aber nicht um eine Erweiterung einer Flotte, sondern um den Start des gesamten Projekts… .

Was im Fall Clevershuttle gilt, sollte auch im Fall Moia gelten, denn beide Dienste sind im Grunde gleich. Ob die Behörde in der Lage sein wird, juristisch wasserdicht herzuleiten, was im Fall Moia anders sein könnte, kann man gelassen abwarten.

Sollte sie es tatsächlich versuchen, heisst die nächste Station "Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5". Gleiche Behörde, gleiches Gericht, gleiche Richter.

Zusammen mit dem kürzlich ergangenen Urteil des BGH gegen Uber wird nun klarer, wohin die Reise geht. Ein schnelles Durchwinken per Expereimentierklausel und gefakten Mietwagen wird es nicht geben. Eine neue Offensive der Konzern-Lobbyisten auf das PBefG wäre nun zwar möglich, aber am Ende entscheidet der Staat, wer die Wirtschafts- und Verkehrspolitik der BRD gestaltet, er selbst oder die Konzerne. Die letzten Aussagen des Verkehrsministers sprechen jedenfalls eher für den Staat.

Der Gerichtsbeschluss

Eine Besonderheit dieses Verfahrens ist, dass hierbei kein Anwalt nötig ist und das Gericht den Fall selbst recherchieren, das Für und Wider argumentieren muss und am Ende mit seiner Entscheidung eine wahrhaft "gerichtsfeste" Expertise liefert.

Deshalb hat das Gericht auf 41 Seiten haarklein die Implikationen, Rechtsgrundlagen und Intentionen der Genehmigung eines "Ridesharing"-Angebots untersucht, hier das von Clevershuttle. Unter Berücksichtigung des PBefG, der darin enthaltenen Experimentierklausel, den öffentlichen Verkehrsinteressen, den Besonderheiten des Taxigewerbes und den Fragen des Wettbewerbs auf regulierten und unregulierten Märkten untersucht das Gericht die Rechtslage aller Fragen, die in die Genehmigung eines solchen Angebots hineinspielen.

Es kommt dabei zu dem Schluss, dass die Genehmigung von Clevershuttles Diensten durch die Behörde möglicherweise nicht rechtskonform war. Das Gericht sieht Probleme bei der Unterscheidung zwischen Mietwagen und Taxi, der Einhaltung der Rückkehrpflicht und dem fehlenden Schutz des Taxigewerbes.

Die letzten Seiten des Gerichtsbeschlusses (ca. ab Seite 36) haben es in sich. Hier wendet sich das Blatt zu unseren Gunsten. Hier untersucht das Gericht die Wirklichkeit und dabei fällt ihm z.B. auf, dass allein durch die Programmierung und das damit verbundene Geschäftsmodell eines Ridesharingsdienstes per App, "faktisch" ein "Bereithalten der Fahrzeuge auf der Straße" betrieben wird, die Rückkehrpflicht für Mietwagen systematisch umgangen werden soll und somit ein solcher Dienst das Gleiche bietet, wie ein Taxi.
Das Gericht schreibt:

Das Gericht hält es zumindest für denkbar, dass das Geschäftsmodell und die Programmierung der App der Beigeladenen gerade darauf ausgelegt sind, dass so gut wie kein Fahrzeug überhaupt vor Schichtende bzw. bevor die Batterie geladen werden muss zum Betriebshof zurückkehrt und die Verpflichtung zur Rückkehr damit zu keinerlei abgrenzender Funktion gegenüber dem Taxengewerbe mehr führt.


Das Dokument bietet auf den genannten letzten Seiten noch mehr sehr konkrete Betrachtungen und Analysen zum Taxigewerbe und der Konkurrenzsituation zu "Ridesharingsdiensten", die hier nicht verraten werden sollen, um den Spaß an der Lektüre nicht zu verderben.

Wie immer gibt es das Dokument hier zum Download:

travis bickle